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Sachwalterbestellung zwischen Vertragsabschluss und Grundbuchsantrag
Gedanken zum Beurteilungsspielraum des Grundbuchsgerichts
§ 94 GBG regelt die materielle Prüfungspflicht des Grundbuchsgerichts unter Berücksichtigung der Ausgestaltung des Grundbuchsverfahrens als reines Akten- und Urkundenverfahren. Die Prüfung beschränkt sich grundsätzlich auf jene Hindernisse, die sich aus dem Antrag selbst, aus dem Grundbuchsstand und aus den vorgelegten Urkunden ergeben. § 94 GBG verwirklicht somit das beschränkte Legalitätsprinzip. Führt dies zu sachlich unrichtigen Ergebnissen, sind unrichtige Eintragungen im Streitverfahren zu korrigieren (vgl §§ 61 ff GBG). Während die Bewilligungsvoraussetzungen des § 94 Abs 1 Z 1, 3 und 4 GBG diesem beschränkten Legalitätsprinzip voll entsprechen, bildet § 94 Abs 1 Z 2 GBG, der die Eintragungsbewilligung davon abhängig macht, dass ua kein begründetes Bedenken gegen die persönliche Fähigkeit der bei der Eintragung Beteiligten zur Verfügung über den Gegenstand, der die Eintragung betrifft, vorhanden ist, eine Erweiterung des Prüfungsrechts, aber auch der Prüfungspflicht des Grundbuchsrichters, die sich darauf gründet, dass das Grundbuch möglichst genau die tatsächliche Rechtslage wiedergeben soll. Über den Beurteilungsspielraum des Grundbuchsgerichts bestehen in der Lehre zwei diametral entgegenstehende Denkansätze, während die von der Rsp entwickelt...