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Keine Verletzung der Glaubensfreiheit durch Zuweisung der Obsorge an den Vater, wenn die Mutter nur eingeschränkt erziehungsfähig ist
iFamZ 2010/106
Gegenstand des Verfahrens ist die erstmalige Zuteilung der Alleinobsorge und die Prüfung der Frage, bei welchem Elternteil das Wohl des Kindes besser gewährleistet ist (, EFSlg 84.168).
Das Privat- und Familienleben sowie die Glaubensfreiheit, die nach Art 8 Abs 1 sowie Art 9 Abs 1 EMRK geschützt sind, dürfen nur so weit durch Gesetz beschränkt werden, als das – ua – im Interesse der Gesundheit oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art 8 Abs 2 und 9 Abs 2 EMRK). Demgemäß ist jede Entscheidung, die auf einer wohlverstandenen Abwägung des Kindeswohls beruht, unter dem Gesichtspunkt des Art 8 Abs 2 EMRK zu rechtfertigen, zumal unter Gesundheit auch das psychische Wohl des Kindes verstanden wird (, SZ 69/20 mwN; vgl RIS-Justiz RS0102064).