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iFamZ 3, Mai 2010, Seite 145

Keine anteilige Einbeziehung der 13. Familienbeihilfe in den „Grundbetrag der Familienbeihilfe“

iFamZ 2010/103

§ 4 Z 5 UVG (idF vor FamRÄG 2009)

Die seit 2008 zustehende 13. Familienbeihilfe ist nicht anteilig in den „Grundbetrag der Familienbeihilfe“ nach § 382a EO (idF vor FamRÄG 2009) einzubeziehen. Gleiches gilt nach der seit dem FamRÄG 2009 geltenden Rechtslage (gleichlautend ).

Vorschüsse nach § 4 Z 5 UVG können höchstens in der in § 382a EO vorgesehenen Höhe gewährt werden, selbst wenn die einstweilige Verfügung auf einen höheren Betrag lautet.

Die in , iFamZ 2010/49, 76 (Holzner), und , vertretene Ansicht, der monatliche Maximalbetrag nach § 382a Abs 2 EO in Höhe der altersabhängig bestimmten Familienbeihilfe sei aufgrund der 13. Familienbeihilfe um ein Zwölftel zu erhöhen, ist abzulehnen, hat doch der Gesetzgeber bei Einführung der 13. Familienbeihilfe den Begriff des „Grundbetrags der Familienbeihilfe“ in § 382a EO unangetastet gelassen. Die Regelung des § 8 Abs 8 FLAG, wonach jährlich einmal (im September) eine Sonderzahlung gebührt, folgt dem Stichtags- und nicht dem Anwartschaftsprinzip; die Sonderzahlung gebührt nur dann, wenn im September ein Anspruch des Kindes auf Familienbeihilfe besteht, was gegen eine anteilige Einbeziehung in den „Grundb...

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