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SWK 2, 10. Jänner 2012, Seite 88

Schätzung: Sicherheitszuschlag

Der Sicherheitszuschlag als Schätzungsmethode muss sachlich und zeitlich in einer Beziehung zu den Aufzeichnungsmängeln stehen, auf die er sich gründet. – (§ 184 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung Verfahrensvorschriften)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VFGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VWGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EUGH-URTEILE)
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