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iFamZ 1, Jänner 2010, Seite 40

Aus der Erbrechtspraxis des Dr. T.

Probleme des Schenkungspflichtteils. Gegen wen richtet sich der Pflichtteilsauffüllungsanspruch?

Dr. T.

Die Erblasserin E. hatte die drei Kinder A, B und C. Kind A ist vorverstorben und hinterlässt die Kinder (Enkel der Erblasserin) K1 und K2, die ihrerseits die Erben von A waren. Die Erblasserin hat zu Lebzeiten folgende Schenkungen an ihre Kinder gemacht: 1965 an Kind A eine Liegenschaft im Wert per Todestag von rund Euro 130.000 und 1990 an Kind C eine Liegenschaft im Wert per Todestag von Euro 450.000. B hat nichts erhalten. A hat die ihm geschenkte Liegenschaft noch zu Lebzeiten im Jahr 1998 mit Schenkungsvertrag an seine Kinder K1 und K2 übertragen. Die nunmehrige Erblasserin war pflegebedürftig. Es sind diesbezüglich hohe Kosten angelaufen, sodass ihr Nachlass mit rund Euro 80.000 überschuldet ist. B behauptet, durch die Schenkungen an A und C im Pflichtteil verletzt zu sein, und will den Schenkungspflichtteil begehren.

Folgende Fragen sind zu klären:

1.

Ist bei Geltendmachung des Schenkungspflichtteils die Nachlassüberschuldung zu berücksichtigen, oder kann, unabhängig vom Nachlass (vom Nachlasspflichtteil), der Schenkungspflichtteil einfach vom Wert der Schenkungen ausgehend verlangt werden?

2.

Kann sich der Anspruch auf Zahlung des Schenkungspflichtteils auch gegen die Rechtsnachfol...

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