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Die Abgrenzung zwischen Schein- und Umgehungsgeschäft
Zum Anwendungsbereich des § 39 FinStrG
In SWK-Heft 13/2011 hat Kotschnigg im Zusammenhang mit dem durch die FinStrG-Novelle 2010 geschaffenen Tatbestand des Abgabenbetrugs gem. § 39 FinStrG die Frage nach der Abgrenzung zwischen Schein- und Umgehungsgeschäften aufgeworfen und die Möglichkeit einer solchen Abgrenzung im Wesentlichen verneint. Vor diesem Hintergrund werden das Wesen des Scheingeschäfts und darauf aufbauend die wesentlichen Unterscheidungsmerkmale zum Umgehungsgeschäft herausgearbeitet.
1. Problemstellung
Mit der FinStrG-Novelle 2010 wurde in Gestalt des (neugefassten) § 39 FinStrG der Tatbestand des „Abgabenbetrugs“ geschaffen. Gemäß § 39 Abs. 1 lit. b leg. cit. macht sich des Abgabenbetrugs schuldig, wer in die Gerichtszuständigkeit fallende Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung, des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- und Ausgangsabgaben oder der vorsätzlichen Abgabenhehlerei „unter Verwendung von Scheingeschäften und anderen Scheinhandlungen (§ 23 BAO)“ begeht. Im Gegensatz zu Umgehungsgeschäften, die „nur“ in einer Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG resultieren können (allenfalls gewerbsmäßig nach § 38 FinStrG), können damit Scheingeschäfte erheblich strengere finanzstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, konkret Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahre...