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Verhältnismäßigkeit der Verwendung von Handschellen
iFamz 2010/27
§ 9 Abs 3 UbG
UVS Oberösterreich VwSen-420583/39/SR/Sta
Das Anlegen von Handschellen im Rahmen der Vorführung zur amtsärztlichen Untersuchung und der Verbringung in eine psychiatrische Anstalt ist nur dann zulässig, wenn dies verhältnismäßig, also unabdingbar ist.
Der Betroffene nahm in alkoholisiertem und deprimiertem Zustand Kontakt mit der Telefonseelsorge auf. Im Zuge des Gesprächs äußerte er eine Suiziddrohung, weshalb das Rote Kreuz sowie die Polizei kurz danach in der Wohnung des Betroffenen einlangten und ihn zur Mitfahrt aufforderten. Als sich der Beschwerdeführer weigerte, drückten ihn die Polizisten gegen einen Spiegel, packten ihn an den Oberarmen und zerrten ihn aus der Wohnung. Vor dem Haus wurde der Betroffene auf den Boden gedrückt; es wurden ihm Handschellen auf dem Rücken angelegt, die erst eineinhalb Stunden später im psychiatrischen Krankenhaus entfernt wurden. Noch am selben Tag wurde die Unterbringung aufgehoben und eine Verlegung in den offenen Bereich angeordnet.
Der UVS stellt auf die Maßnahmenbeschwerde des Patienten hin fest, dass zwar das Anlegen der Handfesseln geboten war, nicht jedoch deren übermäßig langer Verbleib, weil sich der Betroffene schon längst ...