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Bewusstsein der Ortsveränderung nicht maßgeblich für Qualifikation als Freiheitsbeschränkung
iFamz 2010/24
LG Innsbruck , 51 R 81/09z
Zur Qualifikation als Freiheitsbeschränkung kommt es nur darauf an, ob die betroffene Person nach den konkreten Verhältnissen den Bereich, in dem sie sich aufhält, aufgrund ihrer freien Entscheidung verlassen kann oder nicht. Ob sie sich dessen bewusst ist, ist nicht maßgeblich.
Im Pflegebericht ist im Zeitraum zwischen und beinahe täglich vermerkt, dass die Bewohnerin unruhig ist und bis zur Erschöpfung umhergeht sowie teilweise nachts den Garten oder andere Bewohner aufsucht. In diesem Zeitraum kam es auch insgesamt elfmal zu Sturzgeschehen, wobei sie sich am eine Oberschenkelhalsfraktur zuzog. Die Bewohnerin, die an Demenz und an einem Wandertrieb leidet, hat die Medikation (Psychopax, Risperdal) zur Unterbindung ihres Wandertriebs und Beschränkung ihres Bewegungsspielraums erhalten. Die Verabreichung war somit nicht bloß unvermeidliche bewegungsdämpfende Nebenwirkung. Da die grundsätzlich die Mobilität der Bewohnerin beschränkende Verabreichung von (sedierenden) Medikamenten nicht ausreichend dokumentiert wurde und weder der Sachwalter noch der Bewohnervertreter bis zur tatsächlichen Kenntnisnahme davon wussten, bewirken diese mangelnden formellen Vo...