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Die Bestellung eines Sachwalters ist nicht schon deswegen ausgeschlossen, weil der betroffenen Person nur relativ geringe finanzielle Mittel zur Verfügung stehen
iFamz 2010/22
Gerade hier steht fest, dass die bloße Hilfestellung iSd § 268 Abs 2 ABGB durch eine andere Person in der Vergangenheit nicht ausreichte, sodass die Annahme der Notwendigkeit eines Sachwalters jedenfalls vertretbar ist. Das Argument, dass die betroffene Person nach Abzug ihrer Fixkosten ohnehin nur mehr relativ geringe Mittel zur Verfügung habe, überzeugt nicht, zumal durch diesen Umstand weder das Eingehen neuer Forderungen verhindert wird noch die rechtzeitige Tilgung bestehender Verpflichtungen gesichert ist.