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Die Auslandsverwendungszulage eines Beamten fällt in die Unterhaltsbemessungsgrundlage
iFamz 2010/7
§ 140 ABGB, §§ 21a-21g GehG
Da die Gewährung einer Auslandsverwendungszulage seit der Dienstrechts-Novelle 2004 nicht mehr an besondere Kosten, sondern an die Auslandsverwendung anknüpft, fällt diese Zulage in die Unterhaltsbemessungsgrundlage, wenn und soweit der Unterhaltspflichtige nicht nachweisen kann, dass die Zulage der Abdeckung eines konkreten finanziellen Mehraufwands dient (anders noch – zur früheren Rechtslage – ). Mangels Nachweises ist die Zulage zur Gänze in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. Der Umstand, dass eine Auslandszulage nach dem GehG als Aufwandsentschädigung gilt, hat nur steuer- und sozialversicherungsrechtliche Bedeutung.
Wenn der in Auslandsverwendung stehende Beamte in Österreich keinen Wohnsitz mehr unterhält, fällt jedenfalls der einer angemessenen Wohnversorgung im Inland entsprechende Teil seines Wohnkostenzuschusses nach § 21c GehG in die Unterhaltsbemessungsgrundlage.