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Fremdenrechtliche Aspekte von Ehescheidungen-Teil II
Eine Analyse nach österreichischem Recht
Nach der Darstellung der gemeinschaftrechtlichen Vorgaben zum aufenthaltsrechtlichen Status fremder Ehegatten in FamZ 2006, 234 untersucht Teil II nun, inwieweit die österreichischen fremdenrechtlichen Vorschriften der Grundfreiheit des Personenverkehrs auch tatsächlich Rechnung tragen.
I. Aufenthaltsrecht der Ehegatten von Unionsbürgern nach Scheidung
In Umsetzung der Richtlinien 2004/38/EG, 2003/36/EG und 2003/109/EG hat der Bundesgesetzgeber das NAG 2005 erlassen, das mit in Kraft trat.
In den Mat zum NAG 2005 hielt der Gesetzgeber fest, dass sich die Aufenthaltsrechte von Unionsbürgern bzw EWR-Bürgern und deren Angehörigen bereits unmittelbar aus dem primären und sekundären Gemeinschaftsrecht ableiten ließen. Nach welchen Voraussetzungen ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthalts- und Niederlassungsrecht bestehe, richte sich ausschließlich nach dem EU-Recht, im Speziellen nach der Richtlinie 2004/38/EG.
Zur Dokumentation dieses Aufenthalts- oder Niederlassungsrechts sieht § 9 NAG 2005 eine „Anmeldebescheinigung“ für EWR-Bürger und eine „Daueraufenthaltskarte“ für drittstaatszugehörige Familienangehörige von EWR-Bürgern, die das Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen, vor. Es handelt sich sohin um die rein deklaratorische Dokumentation