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Vereinheitlichung der Verfahrensabläufe bei Direktauszahlung des Urlaubsentgelts durch die BUAK
Dienstgeberabgaben und -beiträge – lohnsteuerliche Behandlung
Im Rahmen der sogenannten Direktauszahlung des Urlaubsentgelts gemäß § 8 Abs. 8 BUAG hat die Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) neben der auf das Urlaubsentgelt entfallenden Lohnsteuer und den Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträgen zur Sozialversicherung auch sonstige lohnabhängige gesetzliche Abgaben abzuführen. In Abstimmung mit den davon betroffenen Stellen wurden seitens der BUAK die entsprechenden Verfahrensabläufe vereinheitlicht und in der vorliegenden Information des bundesweiten Fachbereichs Lohnsteuer und des Produktmanagements AV veröffentlicht.
1. Verfahrensabläufe betreffend Dienstgeberabgaben und -beiträge
1.1. Grundsätzliches
Einleitend wird in der gegenständlichen Information des BMF festgehalten, dass auch bei der Direktzahlung des Urlaubsentgelts durch die BUAK nicht diese, sondern das Unternehmen, zu dem die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer bestehen, Abgabenschuldner für die Dienstgeberabgaben und -beiträge ist. Die BUAK führt lediglich die Abgaben bzw. Beiträge für das Unternehmen ab. Folglich ist das von der BUAK abgerechnete Bruttourlaubsentgelt (Urlaubsgeld und Urlaubszuschuss) auch in der Lohnverrechnung des Unternehmens zu berücksichtigen.
Aus diesem Grund ...