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iFamZ 1, Jänner 2007, Seite 49

Aus der Erbrechtspraxis des Dr. T.

Ein österreichischer Spaltnachlass

Dr. T.

Der Erblasser war rumänischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Österreich. Er hinterlässt hier Liegenschaft und Fahrnis. Seine gesetzlichen Erben sind seine Witwe und seine beiden Kinder.

Welches materielle Erbrecht ist anzuwenden?

Gem § 28 Abs 1 IPRG ist die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes zu beurteilen. Die Verweisung auf eine fremde Rechtsordnung umfasst auch deren Verweisungsnormen. Verweist die fremde Rechtsordnung zurück, so sind die österreichischen Sachnormen (Rechtsnormen mit Ausnahme der Verweisungsnormen) anzuwenden (§ 5 Abs 1 und 2 IPRG). Da somit die österreichische Verweisung eine Gesamtverweisung ist, wird die kollisionsrechtliche Beurteilung gleichsam dem berufenen fremden IPR delegiert: Dieses kann die Verweisung annehmen, auf das österreichische Recht zurück- oder auf eine dritte Rechtsordnung weiterverweisen. Behandelt das IPR des erblasserischen Personalstatuts verschiedene Teile des Nachlasses kollisionsrechtlich verschieden, so ist gem § 5 Abs 2 leg cit auch dies vorbehaltlos zu befolgen, wodurch Nachlassspaltung eintreten kann, indem verschiedene Nachlassteile letztlich verschiedenem Erbrecht unterliegen. Ausführlich wird dieses Thema ...

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