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iFamZ 1, Jänner 2007, Seite 40

Sozialversicherungsrechtliche Folgen der Ehescheidung

Teil II: Pensionsversicherung

Matthias Neumayr

Im Zusammenhang mit einer Ehescheidung kann der sozialversicherungsrechtliche Schutz wegfallen, ohne dass sich die Betroffenen der Problematik oft gewahr sind. Auch der Anspruch auf Leistungen aus der Pensionsversicherung nach dem Ehegatten bleibt nach einer Scheidung nur unter bestimmten Voraussetzungen aufrecht.

Im Folgenden wird wegen der statistischen Signifikanz statt der Doppelbezeichnung „Witwen- (Witwer-)Pension“ jeweils die Bezeichnung „ Witwenpension“ verwendet. Weiters wird in erster Linie auf die ASVG-Regelungen Bezug genommen, denen die Parallelregelungen im GSVG und im BSVG weitgehend entsprechen.

I. Grundlegendes zur Witwenpension

Allgemein setzt jede Hinterbliebenenpension voraus, dass der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes bereits Anspruch auf eine Pension (etwa auch Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension) gehabt hat bzw hätte. Wichtig ist in diesem Zusammenhang vor allem die Erfüllung der (kurzen) Wartezeit (§§ 235, 236 ASVG). Die Wartezeit ist nicht mehr zu prüfen, wenn der Verstorbene die „ewige Anwartschaft“ erfüllt hatte (insgesamt mindestens 180 Beitragsmonate, davon maximal 12 Selbstversicherungsmonate, oder insgesamt mindestens 300 Versicherungsmonate).

An sich wird für...

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