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Rekursfrist des Leiters der Einrichtung; zwingende Zurückweisung verspäteter (Revisions-)Rekurse
FamZ 17/07
§ 16 Abs 2 HeimAufG; § 46 Abs 3, § 71 Abs 4 AußStrG
Über Rekurs der Bewohnervertreterin erklärte das Rekursgericht eine freiheitsbeschränkende Maßnahme für unzulässig. Diese Entscheidung wurde dem Leiter der Einrichtung am Mittwoch, dem , zugestellt. Letzter Tag der ihm gem § 16 Abs 2 HeimAufG zur Verfügung stehenden 7-tägigen (Revisions-)Rekursfrist war daher Mittwoch, der .
Der erst am Dienstag, dem , zur Post gegebene, am gleichen Tag verfasste Revisionsrekurs der Stadt Wien, „vertreten durch Magistrat der Stadt Wien Wiener Krankenanstaltenverbund“ [= Trägerin der genannten Einrichtung], die sich als „Antragstellergegner“ (?) bezeichnet, ist daher jedenfalls verspätet: Selbst die allgemeine 14-tägige Frist für einen Revisionsrekurs (§ 65 Abs 1 AußStrG) hätte im vorliegenden Fall nämlich schon am geendet.
Gem § 46 Abs 3 AußStrG können nach Ablauf der Rekursfrist Beschlüsse angefochten werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist. Diese Bestimmung gilt gem § 71 Abs 4 AußStrG auch im Verfahren über den Revisionsrekurs. Der OGH hat jedoch schon zur Vorgängerbestimmung des § 11 Abs 2 AußStrG aF in stRsp die Auffassung vertreten, dass auf ein verspätetes Rechtsmittel des Abteilungsleiters gegen eine Entscheidung über die Unzuläs...