zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 1, Jänner 2007, Seite 11

Zur Anwendung des Heimvertragsgesetzes auf Behinderteneinrichtungen

Unterkunft, Betreuung und Pflege

Hans Peter Zierl

Hilfe für bedürftige Menschen wird in Form geschlossener oder offener Sozialhilfe geleistet. Die geschlossene Sozialhilfe ist die Leistung sozialer Hilfe durch Aufnahme in Heimen und anderen Einrichtungen; unter offener Sozialhilfe versteht man die Leistung sozialer Hilfe in Privathaushalten. Dazwischen gibt es eine Reihe verschiedener Formen der Hilfeleistungen, deren Zuordnung oft Probleme aufwirft.

Bei der Heimunterkunft werden wiederum geschlossene und offene Formen unterschieden. Regelfall ist das geschlossene (= stationäre) Heimverhältnis: Der Heimbewohner bezieht im Heim eine (ständige) Unterkunft und verbleibt dort dauernd. Von einem offenen (= teilstationären) Heimaufenthalt spricht man, wenn der Betreffende die Einrichtung bloß tagsüber (oder auch nur in der Nacht) benützt und nur während dieser Zeit Leistungen der Einrichtung in Anspruch nimmt.

I. Einleitende Bemerkungen

Für Heime iSd sozialrechtlichen Vorschriften gibt es keine einheitlichen Definitionen der Landesgesetzgeber. Die Begriffe Altenheim, Altenwohnheim, Seniorenheim, Pflegeheim, Behindertenheim, Behinderteneinrichtung, Tages- (heim)stätte, Tagesbetreuungseinrichtung, Pflegeanstalt usw geben ein überaus uneinhei...

Daten werden geladen...