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Kein Unterhaltsvorschuss bei Bruchteilstitel
FamZ 8/07
Da Bruchteilstitel seit der EO-Novelle 1991 nicht mehr vollstreckbar sind, kann aufgrund eines Vergleichs, in dem der Unterhaltsanspruch des Kindes mit 16 % des jeweiligen Nettoeinkommens des Unterhaltsschuldners angegeben ist, kein Unterhaltsvorschuss gewährt werden. Dem § 5 Abs 3 UVG, der die Bevorschussung bei Bruchteilstiteln regelt, wurde durch die EO-Novelle 1991 materiell derogiert.