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SWK 1, 1. Jänner 2012, Seite 40

Kommunalsteuer: Verjährung

Das Recht, eine Abgabe (hier Kommunalsteuer) festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der näheren Bestimmungen der §§ 154 ff. Wr. AO der Verjährung. Nach § 156 Abs. 1 Wr. AO wird die Verjährung u. a. durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 59 Abs. 1 Wr. AO) unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. – (§ 156 Abs. 1 Wr. AO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VFGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VWGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EUGH-URTEILE)
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