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Kommunalsteuer: Verjährung
Das Recht, eine Abgabe (hier Kommunalsteuer) festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der näheren Bestimmungen der §§ 154 ff. Wr. AO der Verjährung. Nach § 156 Abs. 1 Wr. AO wird die Verjährung u. a. durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 59 Abs. 1 Wr. AO) unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. – (§ 156 Abs. 1 Wr. AO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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