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Beim Ehegattenunterhalt ist idR eine eigene Erwerbstätigkeit des haushaltsführenden Ehegatten nicht zumutbar – unterhaltsminderndes Eigeneinkommen – Abzüge von der Bemessungsgrundlage
iFamZ 2010/74
Nach § 94 Abs 1 ABGB haben die Ehegatten nach ihren Kräften und der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft gemäß zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen. Da die eheliche Lebensgemeinschaft der Streitteile während der letzten Jahre ihres Bestehens – zumindest schlüssig – dahin gestaltet worden war, dass die Frau den Haushalt führte und zuletzt nur geringfügig entlohnten Putztätigkeiten und damit einem vernachlässigbaren Erwerb nachging, besteht ihr voller Unterhaltsanspruch nach Auflösung der häuslichen Gemeinschaft gem § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB unverändert weiter. Ob sie in der Lage wäre, einem Erwerb nachzugehen, ist daher ohne Belang.
Die vom unterhaltsberechtigten Ehegatten tatsächlich bezogene Sozialhilfe nach dem Stmk SHG ist ebenso wie eine tatsächlich bezogene Wohnbeihilfe als unterhaltsminderndes Eigeneinkommen anzusehen (RIS-Justiz RS0080404). Da dem Unterhaltsberechtigten mit der Sozialhilfe Leistungen erbracht werden, die die Bedürfnisse abdecken, die ansonsten durch den Unterhalt zu decken wären, kann er im Umfang dieser Leistungen seinen Unterhaltsanspruch nicht geltend machen (RIS-Justiz RS0009583; RS0016227). Die nach dem ...