Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Beschränkung des Telefonverkehrs muss für Wohl der Person unerlässlich sein und gesondert angeordnet werden; Einschränkung durch Hausordnung ist aber zulässig
iFamZ 2010/68
§ 34 Abs 2 UbG
BG Salzburg , 36 Ub 421/09d
Die Unterbringung wurde im Rahmen der Erstanhörung vorläufig für zulässig erklärt. Der Patientenanwalt stellte den Antrag nach S. 92§ 34 Abs 2 UbG, die Beschränkung des Außenkontakts durch Vorenthalten des Handys der Patientin für unzulässig zu erklären. Die Patientin müsse das Handy nicht ständig im UbG-Bereich bei sich haben, man müsse ihr jedoch Telefonate mit ihren Freunden und ihrer Tante ermöglichen.
Die Patientin selbst beklagte, dass ihr das Handy weggenommen worden sei und sie nur einmal am Tag telefonieren dürfe. Der Abteilungsvorstand gab an, dass auch die anderen Kinder nur einmal am Tag mit dem Stationshandy telefonierten dürften, aber jederzeit angerufen werden können. Dies sei eine Stationsregel, die man nicht einfach auflösen könne.
Gem § 34 UbG darf der Schriftverkehr der kranken Person und ihrer Vertreterin/ihres Vertreters nicht eingeschränkt werden. Das Recht der kranken Person, mit anderen fernmündlich zu verkehren oder Besuche zu empfangen, darf nur eingeschränkt werden, soweit dies zum Wohl der kranken Person unterlässlich ist. Eine solche Einschränkung hat die Ärztin/der Arzt besonders anzuordnen, in der Krankengeschichte un...