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iFamZ 2, März 2010, Seite 80

Die Entscheidung über den Fristsetzungsantrag ist unanfechtbar

iFamZ 2010/60

§ 91 GOG

Gemäß § 91 Abs 3 GOG hat die Entscheidung über den Fristsetzungsantrag der übergeordnete Gerichtshof mit besonderer Beschleunigung zu fällen. Im vorliegenden Fall hat das übergeordnete Gericht den Fristsetzungsantrag geprüft und ist zum Ergebnis gekommen, dass keine Säumnis nach § 91 Abs 1 GOG vorlag. Liegt keine Säumnis des Gerichts vor, so ist der Antrag abzuweisen. Die Abweisung eines Fristsetzungsantrags ist absolut unanfechtbar (; , 1 Ob 193/04w mwN; RIS-Justiz RS0059291).

Rubrik betreut von: Robert Fucik
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