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Reduktion der Vorschussrichtsätze um das gesamte Eigeneinkommen des Kindes
iFamZ 2010/52
Sachverhalt: Der 1992 geborene, von seinen mütterlichen Großeltern betreute Lukas L bezieht nach dem Tod seiner Mutter eine monatliche Waisenpension von 437,52 Euro netto (inklusive anteiliger Sonderzahlungen). Vertreten durch den Jugendwohlfahrtsträger beantragte er Unterhaltsvorschüsse nach § 4 Z 2 UVG in Richtsatzhöhe, weil eine Erhöhung des mehr als drei Jahre alten Unterhaltstitels aus Gründen aufseiten des Vaters nicht gelinge. Das Erstgericht gewährte die beantragten Vorschüsse in Richtsatzhöhe (379 Euro). Das Rekursgericht änderte iS einer Gewährung von Richtsatzvorschüssen lediglich in der monatlichen Höhe von 344 Euro ab. Im vorliegenden Fall einer Drittpflege erscheine eine Kürzung der Richtsatzvorschüsse im Hinblick auf das Eigeneinkommen nur dann angemessen, wenn die Summe aus Richtsatz und Eigeneinkommen des Minderjährigen den Gesamtunterhaltsbedarf übersteige. Werde der doppelte Regelbedarf (782 Euro monatlich) um das Eigeneinkommen reduziert, verbleibe ein ungedeckter Geldunterhaltsbedarf von gerundet 344 Euro, der durch Vorschüsse nach § 4 Z 2 UVG zu substituieren sei.
Der OGH gab dem Revisionsrekurs des Bundes Folge und sprach dem Kind Richtsatzvorschüsse i...