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Keine begründeten Bedenken aufgrund Konkurseröffnung
iFamZ 2010/51
Sachverhalt: Das Erstgericht stellte die Unterhaltsvorschüsse aufgrund der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Vaters ein. Selbst bei einem Einkommen von 613,35 Euro bestünden begründete Bedenken, weil damit nur die lebensnotwendigen eigenen Bedürfnisse abgedeckt werden könnten. Das Rekursgericht hob den Einstellungsbeschluss ersatzlos auf; dem Unterhaltsschuldner müsse nur ein Beitrag von etwa 490 Euro verbleiben, weil er nur geringfügige Wohnungskosten zu tragen habe. Der OGH gab dem Revisionsrekurs des Bundes nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung: Nach früher stRsp bestanden bei Einleitung eines Konkursverfahrens (Schuldenregulierungsverfahrens) über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen regelmäßig begründete Bedenken iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG (RIS-Justiz RS0076080). Die jüngere Rsp geht dagegen davon aus, dass selbst der Abschluss eines Zahlungsplans für sich allein noch nicht geeignet ist, Bedenken am Bestehen der Unterhaltspflicht iSd § 7 Abs 1 UVG hervorzurufen; die ältere Rsp ist damit überholt.
Da die konkursrechtlichen Maßnahmen auf die Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung des Vaters gegenüber seinem Kind keinen Einfluss haben (