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Keine Aussichtslosigkeit der Exekutionsführung: Exekution in Kanada
iFamZ 2010/50
Sachverhalt: Die beiden Kinder sind 2006 mit der Mutter aus Kanada nach Salzburg übersiedelt. Das Erstgericht wies den auf der Grundlage eines kanadischen Unterhaltstitels (mit einem Gesamtbetrag für beide Kinder) gestellten Antrag auf Gewährung von Titelvorschüssen ab. Das Rekursgericht bestätigte. Der OGH gab dem Revisionsrekurs der Kinder nicht Folge, weil die Aussichtslosigkeit einer Exekutionsführung gegen den Vater zu verneinen sei.
Rechtliche Beurteilung: Eine Exekutionsführung im Ausland erscheint dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht von vornherein als „aussichtslos“; es verbleibt vielmehr ein Spielraum für die Anwendung des § 3 UVG, wenn der Aufenthalt und die Beschäftigung des Unterhaltsschuldners bekannt sind und die Vollstreckung unbeschwerlich ist, zB weil der Titel – wie hier – in demselben Staat zu vollstrecken ist, in dem er geschaffen wurde. Anhaltspunkte dafür, dass ein Vollzug in Kanada für die Kinder besonders beschwerlich wäre, obwohl ohnehin eine ausländische (kanadische) Entscheidung im selben Land (Kanada) zu vollstrecken ist, fehlen zur Gänze (vgl RIS-Justiz RS0076068).