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iFamZ 3, September 2006, Seite 177

Eine Verbücherungsklausel ist in den Einantwortungsbeschluss nicht mehr aufzunehmen

FamZ 68/06

§§ 178, 182 AußStrGB

LG St. Pölten, , 7 R 4/06b

Mit Einantwortungsbeschluss vom wurde die Verlassenschaft der Alleinerbin Anna R. eingeantwortet. Unter Punkt 2. wurde angeordnet, dass aufgrund der erfolgten Einantwortung bei der Liegenschaft EZ 110, Grundbuch P., die Grundbuchsordnung herzustellen sein wird. Überdies wurde festgestellt, dass die eingeantwortete Erbin zum Kreis der gesetzlichen Erben zählt. Aufgrund des Einantwortungsbeschlusses sowie der Unbedenklichkeitsbescheinigung wurde vom Gerichtskommissär unter näherer Bezeichnung der Urkunden und der Liegenschaft die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Alleinerbin beantragt. Das Grundbuchsgericht wies die begehrte Einverleibung unter Hinweis darauf ab, dass das Grundbuchsgesetz die allgemeine Floskel “Herstellung der Grundbuchsordnung“ nicht kenne. Eine einwandfreie und nicht zweifelbehaftete Vollziehung eines Einantwortungsbeschlusses des Inhaltes “Herstellung der Grundbuchsordnung“ sei nur nach Besorgung des Verlassenschaftsaktes möglich, eine solche Zwischenerledigung jedoch gemäß § 95 GBG nicht zulässig.

Das LG St. Pölten gab dem Rekurs der Erbin gegen die Abweisung des Grundbuchsgesuches Folge. Es verwies auf den in § 178 AußStrG fest...

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