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iFamZ 3, September 2006, Seite 176

Zur Wirkung eines nachträglichen Testaments auf ein früheres Kodizill

FamZ 66/06

§ 713 ABGB

Durch die Errichtung eines jüngeren Testaments wird zwar ein älteres Testament, nicht aber auch ein älteres Kodizill aufgehoben. Anderes gilt nur dann, wenn die Auslegung des Testaments den Willen des Erblassers zur Aufhebung des Kodizills ergibt.

Ein Kodizill ist eine letztwillige Verfügung, die keine Erbeinsetzung enthält, zB ein Vermächtnis (s Spitzer in Welser, Fachwörterbuch, 308).

Nach § 713 ABGB wird ein früheres Testament durch ein späteres gültiges Testament aufgehoben, sofern der Erblasser im späteren Testament nicht deutlich zu erkennen gibt, dass das frühere ganz oder zum Teil bestehen solle. Umstritten ist, ob auch frühere Kodizille aufgehoben werden.

Nach der Rechtsprechung wird durch die Errichtung eines späteren Testaments nur ein früheres Testament, nicht auch ein früheres Kodizill aufgehoben, es sei denn, die Auslegung des Testaments ergibt den Willen des Erblassers zur Aufhebung des Kodizills (1 Ob 539/56; 3 Ob 668/78; RIS-Justiz RS0012766 und RS0012768; SZ 40/23; 1 Ob 121/69; 3 Ob 668/78). Durch die bloße Verschweigung eines früheren Kodizills anlässlich der Errichtung eines Testaments bringt der Erblasser noch nicht den Willen zum Ausdruck, ein fr...

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