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Formfehler beim wechselseitigen Testament von Ehegatten
FamZ 65/06
Nach § 1248 ABGB ist es Ehegatten gestattet, in einem und dem nämlichen Testament sich gegenseitig oder auch andere Personen als Erben einzusetzen. Da § 1248 ABGB über die Form der Errichtung dieses gemeinschaftlichen Testaments nichts aussagt, gelten hiefür die sonstigen Formvorschriften für letztwillige Verfügungen. Errichten daher Ehegatten ein schriftliches Testament ohne Zuziehung von Zeugen, so haben sie die Bestimmung des § 578 ABGB zu beachten, wonach der Erblasser das Testament eigenhändig zu schreiben und eigenhändig mit seinem Namen zu unterfertigen hat. Dies bedeutet, dass in diesem Fall jeder der Ehegatten seine Verfügung eigenhändig auf der gemeinschaftlichen Urkunde niederzuschreiben und zu unterschreiben hat (SZ 10/327 = NZ 1929, 10; NZ 1933, 158; RIS-Justiz RS0015419; M. Bydlinski in Rummel3, § 1248 Rz 1; Koch in KBB, § 1248 ABGB Rz 1).
Anmerkung
Gemäß § 583 ABGB gilt ein- und derselbe Aufsatz in der Regel nur für einen Erblasser. Die Ausnahme in Rücksicht der Ehegatten ist in dem Hauptstück von den Ehepakten enthalten (= § 1248 ABGB). Daher können nur Ehegatten gemeinsam, das heißt in ...