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Unter „Rechtsnachfolger“ iSd § 138a ABGB sind nur die Gesamtrechtsnachfolger, also die Erben, zu verstehen.
FamZ 64/06
Der Erblasser hatte 1996 seine Vaterschaft zu einem minderjährigen Kind anerkannt. Eine der erbantrittserklärten Erbinnen, seine Tochter, stellte noch vor Erlassung des Einantwortungsbeschlusses als Rechtsnachfolgerin gemäß § 138a Abs 2 ABGB den Antrag, dieses Vaterschaftsanerkenntnis für unwirksam zu erklären.
Unter „Rechtsnachfolgern“ sowohl im Sinne des durch das KindRÄG 1989 geschaffenen § 164d ABGB als auch im Sinne des durch das FamErbRÄG 2004 eingeführten § 138a ABGB sind nach Lehre und Rechtsprechung nur die Gesamtrechtsnachfolger, also die Erben, zu verstehen. Bis zur Einantwortung des Nachlasses ist jedoch Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers der ruhende Nachlass (= die Verlassenschaft) als Inbegriff der Rechte und Pflichten des Verstorbenen, die (erst) im Falle der Einantwortung auf die Erben übergehen (Hopf in KBB, § 138a Rz 2; Stormann in Schwimann, ABGB3 I, § 138a Rz 2; 9 Ob 79/99d ua), nicht aber ein einzelner Erbanwärter. Die Vorinstanzen haben daher zu Recht den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, die Tochter sei nicht Rechtsnachfolgerin im Sinne des § 138a Abs 2 ABGB.