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iFamZ 3, September 2006, Seite 175

Aus der Erbrechtspraxis des Dr. T.

Kein Erbrecht für das uneheliche Kind?

Dr. T.

Der Erblasser verstarb am . In seinem Testament setzte er die Fremde A zur Universalerbin ein. Er hinterließ zwei eheliche Kinder, die pflichtteilsberechtigt sind. Er hatte aber auch ein bereits volljähriges uneheliches Kind, doch war seine Vaterschaft zu diesem Kind nie festgestellt worden.

Für A stellt sich die Frage, ob das uneheliche Kind des Erblassers ein Pflichtteilsrecht hat bzw ob ein Anerkenntnis der Vaterschaft seitens der Verlassenschaft, vertreten durch die antrittserklärte Erbin A, zu einem Pflichtteilsrecht des unehelichen Kindes führen kann.

A als Rechtsnachfolgerin des Erblassers könnte die Vaterschaft dieses Mannes zu seinem unehelichen Kind anerkennen. Anerkennt also die Verlassenschaft, vertreten durch die zur Universalerbin eingesetzte A, die Vaterschaft des Erblassers zu dessen unehelichem Kind, so steht fest, dass der Erblasser (immer schon) der Vater dieses Kindes war.

Allerdings bestimmte § 730 Abs 2 ABGB aF als Voraussetzung für ein gesetzliches Erbrecht, dass die Abstammung zu Lebzeiten des Erblassers feststehen oder doch gerichtlich geltend gemacht worden sein muss. Nur bei (im Todeszeitpunkt des Erblassers) Ungeborenen genügte es, dass die Abstammung binnen Jahresfrist na...

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