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Die Institute der Streitverkündung und der Nebenintervention sind dem Außerstreitgesetz fremd.
FamZ 63/06
§§ 17 ff, 21 ZPO; § 2 AußStrG; §§ 81ff EheG
Bis zum Inkrafttreten des neuen Außerstreitgesetzes mit war es ganz allgemein herrschende Auffassung, dass das Institut der Nebenintervention (§§ 17 ff ZPO) und Streitverkündung (§ 21 ZPO) dem Außerstreitverfahren fremd ist und die entsprechenden Bestimmungen der ZPO im Außerstreitverfahren auch im Wege der Analogie nicht anzuwenden sind, zumal die Erweiterung des Beteiligtenkreises in diesem Verfahren genügend Raum für Dritte schafft (vgl Fasching, Lehrbuch2 Rz 394; LGZ Wien MietSlg 50.485, 47.460, 45.492 ua). Auch bezüglich des neuen Außerstreitgesetzes bestehen für eine Einführung des Instituts der Nebenintervention nach den Gesetzesmaterialien - zumindest im Allgemeinen Teil - keine überzeugenden Bedürfnisse, da derjenige, dessen rechtliche Interessen durch das Verfahren nicht geschützt sind, im Allgemeinen keine Rechtstellung im Verfahren haben soll. Es wird in den Gesetzesmaterialien in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehrigen Parteibegriff des § 2 AußStrG nF die bisherige Rechtsprechung, insb zu § 8 AußStrG aF, im Grundsätzlichen nicht geändert, sondern vielmehr fortgeschrieben ...