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iFamZ 3, September 2006, Seite 173

Über den Antrag, der gem § 82 Abs 1 Z 3 EheG von der Aufteilung ausgeschlossene Gegenstände umfasst, ist nicht mit einem negativen Zwischenbeschluss zu entscheiden, sondern dieser ist mit Teilbeschluss abzuweisen.

FamZ 62/06

Astrid Deixler-Hübner

§ 36 AußStrG; § 393 ZPO; § 82 Abs 1 Z 3 EheG

§ 36 AußStrG ist, weil nicht von den Ausnahmeregelungen betroffen, auch auf bereits mit In-Kraft-Treten des neuen Außerstreitgesetzes am anhängige Aufteilungsverfahren anzuwenden. Gem § 36 Abs 2 AußStrG kann das S. 174Gericht über den Grund eines Anspruchs durch Zwischenbeschluss und über den Teil der Sache durch Teilbeschluss entscheiden. Bisher wurde die Möglichkeit eines Zwischenbeschlusses schlechthin und eines Teilbeschlusses in manchen Bereichen (insb im Aufteilungsverfahren sowie in außerstreitigen Miet- und Wohnungseigentumssachen) abgelehnt. Auf dieses vom Gesetzgeber offensichtlich anerkannte Bedürfnis, auch im Aufteilungsverfahren einen Zwischenbeschluss zu ermöglichen, wurde schon in der Lehre hingewiesen: So lehrt Deixler-Hübner (in Fasching/Konecny2 III § 393 ZPO Rz 14), dass gerade nach dem ehelichen Aufteilungsverfahren über den Bestand des Aufteilungsanspruchs - nämlich ob bestimmte Sachen der Aufteilung unterliegen - abgesprochen werden könnte, wenn es in der Folge nur mehr um die Höhe der Ausgleichszahlung geht. Ausgehend von der vorher genannten Intention ist der „Grund d...

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