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§ 97 ABGB begründet einen familienrechtlichen Anspruch des wohnungsbedürftigen Ehegatten auf Benützung der Wohnung. Dieses Recht besteht nach Ehescheidung bei rechtzeitiger Antragstellung im Aufteilungsverfahren weiter.
FamZ 60/06
Die von den Ehegatten während des anhängigen Scheidungsverfahrens getroffene Vereinbarung, wonach die Klägerin während der Dauer des anhängigen Scheidungsverfahrens und auch noch bis zur rechtskräftigen Erledigung eines nachfolgenden Aufteilungsverfahrens zur alleinigen Benützung der Ehewohnung berechtigt ist, hat ihre Grundlage in der Bestimmung des § 97 ABGB. Diese verpflichtet den über die Wohnung verfügungsberechtigten Ehegatten, alles zu unterlassen und vorzukehren, damit der andere auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliere. § 97 ABGB begründet somit einen familienrechtlichen Anspruch des wohnungsbedürftigen Ehegatten auf Benützung der Wohnung. Dieses Recht besteht nach Ehescheidung bei rechtzeitiger Antragstellung im Aufteilungsanspruch gem den §§ 81 ff EheG fort (Stabentheiner in Rummel, ABGB3, § 97 Rz 1ff und 9; Schwimann/Ferrari in Schwimann, ABGB3, § 97 Rz 6 ff; SZ 68/157 mwN ua). Der Anspruch nach § 97 ABGB ist mit Klage im streitigen Rechtsweg selbständig (also nicht im Scheidungs- oder im Aufteilungsverfahren) durchzusetzen. Von diesem Anspruch auf Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehegatten nach § 97 ABGB, der durch eine im Streitverfahren einzubringende Klag...