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iFamZ 3, September 2006, Seite 172

Bei Unterhaltsbemessung sind nur die dem Beklagten tatsächlich zufließenden Mittel zu berücksichtigen

FamZ 59/06

§ 66 EheG; § 382 Z 8 lit a EO

Bei der Unterhaltsbemessung sind nur die dem Beklagten tatsächlich zufließenden verfügbaren Mittel zu berücksichtigen. Der unterhaltsverpflichtete Dienstnehmer kann daher nicht unbesehen darauf angespannt werden, gegen seinen Dienstgeber eine Klage auf den (höheren) kollektivvertraglich zustehenden Lohn zu führen.

Das LG St. Pölten änderte auf Grund einer Zulassungsbeschwerde seinen Rechtsmittelzulässigkeitsausspruch dahingehend ab, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Im Revisionsrekurs wird geltend gemacht, das Rekursgericht sei von der stRsp zur Anspannung des Unterhaltsschuldners abgewichen, weil es für die Berechnung des Unterhalts nicht das erzielbare kollektivvertragliche Einkommen des Beklagten als Bemessungsgrundlage herangezogen, sondern nur das ihm tatsächlich zugeflossene (unterkollektivvertragliche) Einkommen berücksichtigt hat. Der OGH hat hier die Rechtsfragen zu beantworten, ob ein unterhaltspflichtiger Dienstnehmer darauf angespannt werden könne, gegen seinen Dienstgeber eine Klage einzubringen, wenn von diesem weniger als der kollektivvertraglich zustehende Lohn ausbezahlt werde und ob auch Einkommensbestandteile für die ...

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