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iFamZ 3, September 2006, Seite 171

Unwirksamkeit eines während der Ehe geschlossenen Unterhaltsvergleichs mit Rechtskraft der Scheidung

FamZ 58/06

§§ 55, 61 Abs 3, 66 EheG

Ein während der Ehe geschlossener Unterhaltsvergleich wird grundsätzlich mit Rechtskraft der Scheidung unwirksam. Diese vertragliche Unterhaltsregelung umgrenzt nicht die angemessene Lebensführung und stellt keine Höchstgrenze des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs dar. Ganz geringe Vermögenserträgnisse können bei Bemessung des Unterhaltsanspruchs außer Betracht bleiben.

Gemischter Unterhalt, bestehend aus Natural- und Geldleistung, ist jedenfalls dann zulässig, wenn der Naturalunterhalt in der Beistellung der Wohnung liegt und das Verbleiben in der Wohnung einer zumindest schlüssigen Vereinbarung der Ehegatten entspricht.

Nach stRsp wird ein während der Ehe geschlossener Unterhaltsvergleich durch die Scheidung unwirksam, es sei denn, dass sich die Abmachung auch auf die Zeit nach der schon in Aussicht gestandenen Scheidung bezieht oder der Fall nach § 55 EheG mit Verschuldensausspruch gem § 61 Abs 3 EheG vorliegt. Beide Voraussetzungen treffen hier nicht zu: Die Auslegung des 1995 abgeschlossenen Unterhaltsvergleichs, der Wille der Streitparteien sei nicht darauf gerichtet gewesen, eine Regelung auch für den Zeitraum nach einer etwaigen Scheidung zu treffen, stel...

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