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Rekursbeantwortung; Stellung der anordnungsbefugten Person im Verfahren
FamZ 57/06
§ 12 Abs 1, § 14 Abs 1, § 16 Abs 3 HeimAufG; § 48 AußStrG
LG Korneuburg , 25 R 59/06p
1. Gem § 16 Abs 3 HeimAufG steht das Recht zur Rekursbeantwortung nur dem Bewohner, seinem Vertreter und seiner Vertrauensperson gegen Rechtsmittel des Leiters der Einrichtung zu. Diese spezielle Regelung für das Heimaufenthaltsverfahren verdrängt in diesem Bereich die allgemeinere Norm des § 48 AußStrG. Da die Heimleitung in § 16 Abs 3 HeimAufG nicht genannt ist, steht ihr keine Rekursbeantwortung zu, sodass diese als unzulässig zurückzuweisen ist.
2. Gem § 12 Abs 1 und § 14 Abs 1 HeimAufG sind sowohl der ersten Anhörung als auch der mündlichen Verhandlung bestimmte Personen beizuziehen, zu denen auch die anordnungsbefugte Person gehört. Die Verletzung dieser Vorschrift [hier: keine Ladung des anordnungsbefugten Arztes] bildet keinen Nichtigkeitsgrund, weil die anordnungsbefugte Person vom Verfahren in ihrer Rechtsstellung nicht betroffen ist, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt; es liegt aber ein Verfahrensmangel vor.