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Begriff der Gefährdung; Verhältnismäßigkeit der Beschränkung und fehlende Ressourcen; befristete Zulässigerklärung bis zur Beschaffung alternativer Sicherungsmaßnahmen
FamZ 56/06
§4 Z 1, 2 und 3, § 15 HeimAufG
LG St. Pölten , 10 R 20/06b
Für das Vorliegen einer ernstlichen Gefahr iSd § 4 Z 1 HeimAufG ist nicht erforderlich, dass sich das Verletzungsrisiko [hier: infolge wiederholter Stürze des dementen Bewohners eines Pflegeheims] tatsächlich bereits verwirklicht hat. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Stürze älterer, gebrechlicher Personen zu schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen können. Dass daher Sicherungsmaßnahmen gegen Sturzverletzungen getroffen werden müssen, ist evident.
Die Eignung einer Schutzmaßnahme [hier: Steckgitter und Bettumrandung] zur Abwehr der Gefahr ist dann nicht gegeben, wenn der Patient in der Vergangenheit mehrfach erfolgreich versucht hat, die Bettumrandung zu überklettern, mit der Konsequenz eines Sturzes aus noch größerer Höhe und weiter verstärkter Verletzungsgefahr. Die Wahl zur Gefahrenabwehr nicht oder nur bedingt geeigneter Maßnahmen führt zu immer stärkeren Einschränkungen der persönlichen Freiheit des Bewohners [hier: Anlegen eines Bauchgurtes]. Es muss daher dringend nach Alternativen gesucht werden.
Die von der Sachverständigen als mögliche gelindere Lösung vorgeschlagene Bodenlagerung scheidet im konkreten Fall aus: Die damit verbun...