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Absolute Vertretungspflicht im Revisionsrekursverfahren über die Sachwalterschaft für behinderte Personen
FamZ 54/06
§ 6 Abs 2 AußStrG; § 10 Abs 4 AußStrG
Im Revisionsrekursverfahren über die Sachwalterschaft für behinderte Personen besteht absolute Vertretungspflicht. Bei Nichteinhaltung dieser Vorschrift muss ein Verbesserungsauftrag erteilt werden, der den Mangel einzeln und konkret bezeichnet.
Gemäß § 6 Abs 2 AußStrG müssen sich die Parteien unter anderem im Verfahren über die Sachwalterschaft für behinderte Personen, einschließlich der Vermögensrechte solcher Pflegebefohlenen im Revisionsrekursverfahren, nunmehr durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Gemäß § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG bedarf der Revisionsrekurs der Unterschrift eines Rechtsanwaltes oder Notars. In dem - bei Missachtung dieser Bestimmung gemäß § 10 Abs 4 AußStrG gebotenen - Verbesserungsauftrag sind die Mängel einzeln und konkret zu bezeichnen (G. Kodek in Fasching/Konecny2, II/2 §§ 84, 85 ZPO Rz 247). Im Falle des vorliegenden RevisionsrekursesS. 166 liegt der Mangel nach wie vor darin, dass dieses Rechtsmittel weder durch einen Rechtsanwalt noch durch einen Notar unterfertigt ist. Wird aber - wie hier - ein Verbesserungsauftrag nur unzureichend erteilt, ist ein weiterer Verbesserungsauftrag erforderlich (2 Ob 188/05v, 2 Ob 206/05s mwN; G. Kodek aaO Rz 292). Das ErstG wird daher der Revision...