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Haftung des vertretenden Rechtsanwalts und der Republik Österreich für durch Verjährung der Ansprüche entstandenen Schaden bei Fehlen eines Feststellungsbegehrens auf Ersatz künftiger Schäden bei vorhersehbaren Dauerfolgen
FamZ 53/06
§ 1 AHG; §§ 1295ff ABGB; § 154 ABGB
OLG Graz , 5 R 102/05t
Sind im Zuge eines Schadenersatzprozesses wegen Körperverletzung Dauerfolgen vorhersehbar und wird kein Feststellungsbegehren auf Ersatz künftiger Schäden aus dem Ereignis gestellt, dann haften für den durch Verjährung der Ansprüche entstandenen Schaden sowohl der vertretende Rechtsanwalt als auch die Republik Österreich für das Pflegschaftsgericht, das die Klage genehmigt und das Fehlen des Feststellungsbegehrens nicht zum Gegenstand von Erörterungen gemacht hatte.
Die Rechtsfürsorge des Vormundschaftsgerichtes (oder auch Pflegschaftsgerichtes) erschöpft sich nicht in der Genehmigung der vom gesetzlichen Vertreter des Handlungsunfähigen für diesen abgeschlossenen Rechtsgeschäfte; es hat vielmehr die Tätigkeit des gesetzlichen Vertreters ganz allgemein in geeigneter Weise zu überwachen, ihn gegebenenfalls auch über die Folgen der von ihm in Aussicht genommenen Schritte (oder des Unterbleibens solcher Schritte) aufzuklären und ihn dann, wenn er pflichtwidrig handelt oder untätig bleibt, gegebenenfalls auch zu entheben (EvBl 1989/88 ua). Der Oberste Gerichtshof hat aber auch ausgesprochen, dass das aufsichtsführende Gericht einen zur Genehmig...