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Kein Kostenersatz im Vorschussrückersatzverfahren
FamZ 50/06
§§ 78, 101 Abs 2 AußStrG; § 23 UVG
LG Linz , 15 R 49/06s (nicht rechtskräftig; ordentlicher Revisionsrekurs nicht zugelassen)
Auch im Rückersatzverfahren nach dem UVG gibt es keinen Kostenersatz, weil das UVG in seiner Gesamtheit als ein Annex zum Unterhaltsverfahren eines minderjährigen Kindes zu sehen ist. Die Grundwertung, die den Gesetzgeber veranlasst hat, das Unterhaltsverfahren Minderjähriger zur Gänze von der Kostenersatzregelung des § 78 AußStrG auszunehmen, lässt sich auf das gesamte Unterhaltsvorschussverfahren einschließlich des Rückersatzverfahrens übertragen. Allein die Tatsache, dass das Ersatzverfahren seinem rechtlichen Charakter nach bereicherungs- und schadenersatzrechtliche Aspekte hat, rechtfertigt nicht, hier näher zu differenzieren. Auch den Materialien zum neuen AußStrG kann nirgends entnommen werden, dass der Gesetzgebers beabsichtigt hätte, einen Kostenersatz im Rückersatzverfahren des UVG einzuführen, zumal er auch die nahe liegende Regelung des Entfalles der Kostenersatzpflicht im Unterhaltsvorschussgewährungsverfahren nicht ausdrücklich geregelt hat, was aber mittlerweile durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes klargestellt ist. Daraus folgt, dass auch im Ersatzverfahren des UVG kein Ve...