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iFamZ 3, September 2006, Seite 132

Die Regelungen über die Durchsetzung und Anerkennung der Vaterschaft im ABGB

Eine verfassungsrechtliche Analyse

Benjamin Kneihs

Die zivilrechtlichen Regelungen zur Vaterschaft und ihrer Anerkennung enthalten Eingriffe in das Grundrecht des leiblichen Vaters nach Art 8 EMRK und stehen tendenziell in einem Spannungsverhältnis zum Gleichheitssatz. Wenn es einen rechtlichen Vater gibt, differenziert das Gesetz nicht danach, ob das Familienleben in eine intakte soziale Familie eingebettet ist oder überhaupt keine soziale Beziehung zum rechtlichen Vater besteht, die von einem „durchbrechenden“ Anerkenntnis gestört werden könnte. Bewegt sich nun diese Wertentscheidung innerhalb jenes Spielraums, den die Verfassung dem Gesetzgeber einräumt?

I. Einleitung

Nach dem ABGB sind zunächst die Eltern des ehelichen und die Mutter des unehelichen Kindes für die Wahrung des Kindeswohles verantwortlich. Auch diese Personen werden aber - was die besondere Pflichtenbindung betont - mit der Wahrnehmung der Obsorge, wenngleich schon durch das Gesetz, „betraut“.

Im Einzelnen gilt Folgendes: Den Eltern des ehelichen Kindes ist grundsätzlich und ohne weitere Voraussetzungen gleichberechtigt die Obsorge zugewiesen.3 Der Vater des unehelichen Kinde...

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