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Im Zweifel muss der Nacherbfall nicht erlebt werden
iFamZ 2010/244
Ist kein anderer Wille des Erblassers feststellbar, so ist die Anwartschaft des Nacherben vererblich.
Als Ergebnis des Abhandlungsverfahrens nach B.P. wurde dessen beiden Geschwistern K.P. und A.P. zwei Liegenschaften je zur Hälfte mit der Beschränkung durch die fideikommissarischen Substitution zugunsten des Vaters der nunmehrigen Kläger einverleibt. Letzterer verstarb jedoch noch zu Lebzeiten der beiden Vorerben und hinterließ ein Testament, mit dem er die Kläger auf den Pflichtteil setzte. Drei Jahre danach verstarb einer der Vorerben. Die Kläger begehren einen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach ihrem Vater aus jenen Liegenschaftshälften, bei denen der Substitutionsfall eingetreten ist.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit Zwischenurteil dem Grunde nach statt. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Die außerordentliche Revision ist nicht zulässig: Nach § 615 Abs 2 ABGB geht, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist, das Recht des fideikommissarischen Erben auch dann auf dessen Erben über, wenn er den Eintritt des Substitutionsfalls nicht erlebt. (...) Die Anwartschaft des Nacherben ist im Zweifel vererblich, wenn der Tod des Vorerb...