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iFamZ 6, November 2010, Seite 335

Vermietung einer größeren Anzahl von Wohnungen ist ein Unternehmen iSd § 82 Abs 1 Z 3 EheG

iFamZ 2010/241

§ 82 Abs 1 Z 3 EheG

Ein Privatgeschäft des Vermieters ist idR dann anzunehmen, wenn in seinem Haus nicht mehr als etwa fünf Bestandobjekte vermietet werden. Wird diese Grenze überschritten und erfordert die Vermietung eine auf Dauer angelegte Organisation, so scheidet dieses Miethaus aus der Aufteilung aus. Dabei ist nicht mit negativem Zwischenbeschluss, sondern in der Sache selbst mit Teilabweisung zu entscheiden.

Ein Zwischenbeschluss gem § 36 Abs 2 AußStrG ist nur dann möglich, wenn zwischen den Parteien strittig ist, ob bestimmte Gegenstände oder Ersparnisse aufgrund ihrer Herkunft oder VerwendungS. 336 in die Aufteilung einzubeziehen sind. Gelangt das Gericht zu dem Entschluss, dass eine derartige Einbeziehung nicht stattzufinden hat, hat es nicht mit negativem Zwischenbeschluss, sondern in der Sache selbst mit Teilabweisung zu entscheiden (9 Ob 46/06i; RIS-Justiz RS0008462). Unter einem Unternehmen ist eine selbständig organisierte Erwerbsgelegenheit zu verstehen. Dies ist ein Inbegriff körperlicher und unkörperlicher Sachen (Rechte); darüber hinaus gehört dazu auch die Organisation der Absatzquelle...

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