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Unterhaltsverzicht zum Schein
iFamZ 2010/239
Ein lediglich zum Schein abgegebener Unterhaltsverzicht ist nichtig. Eine schriftliche Zusatzvereinbarung ist als verdecktes Geschäft nach der wahren Beschaffenheit zu beurteilen.
Der Beklagte drängte auf Durchführung der Scheidung. Die Klägerin schenke seinen Beteuerungen Glauben, er werde auch in Zukunft in finanzieller Hinsicht für sie und die gemeinsamen Kinder sorgen. Auf den Wunsch des Beklagten hin unterfertigte sie unmittelbar vor der Scheidungsverhandlung im Gerichtsgebäude eine von diesem vorbereitete Vereinbarung, nach der er sich zu einer monatlichen Zahlung von 600 Euro an sie verpflichtete. Dieser Vereinbarung sollte Geltung bis zu jenem Zeitpunkt zukommen, an dem sie von beiden Teilen einvernehmlich aufgehoben wird. Nach dem Willen beider Streitteile diente die vom Beklagten eingegangene Verpflichtung zur finanziellen Absicherung der Klägerin nach der Scheidung. In der unmittelbar nachfolgenden Scheidungsverhandlung unterfertigten die Streitteile den Scheidungsfolgenvergleich, in dem die Ehegatten wechselseitig auf Unterhalt verzichteten. Den Parteien war klar, dass mit diesem Verzicht die Vereinbarung nicht außer Kraft gesetzt oder abgeä...