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Haftung für Schock- und Trauerschaden
iFamZ 2010/234
Der ärztliche Behandlungsvertrag entfaltet Schutzwirkungen zugunsten des in aufrechter Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, der durch den Tod der Frau einen Trauerschaden erlitt.
Die Ehegattin des Klägers hatte mit der Krankenanstalt L, deren Träger die Beklagte ist, einen Behandlungsvertrag geschlossen. Sie wurde am zu einer notwendigen Umwandlung eines Magenbandes in einen Magenbypass stationär aufgenommen. Die Operation erfolgte am . Im Zuge der Operation kam es zu einer Verletzung des Dickdarms, die eine Bauchfellentzündung auslöste, an der die Patientin verstarb. Der Kläger begehrt Schmerzengeld wegen der durch den Tod seiner Ehefrau hervorgerufenen behandlungsbedürftigen schweren Depression. (...)
In den Entscheidungen 8 Ob 127/02p und 5 Ob 18/08w wurde einem Behandlungsvertrag zwar die Schutzwirkung zugunsten Dritter implizit unterstellt, dies mangels Thematisierung durch die Parteien aber nicht näher untersucht. Eingehender setzte sich bereits der erste Senat in seiner Entscheidung 1 Ob 91/99k, SZ 72/91, mit dem Problem einer Schutzpflicht zugunsten Dritter aus einem ärztlichen Behandlungsvertrag auseinander. Dort ging es um die Unterhaltsfolgen...