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iFamZ 6, November 2010, Seite 310

Unterhaltserhöhung: Anpassung der Vergleichsrelationen und wesentliche Änderung der Verhältnisse

iFamZ 2010/221

§ 140 ABGB, § 78 AußStrG, § 35 ZPO

Die beiden Kinder Jakob, geboren am (er ist mittlerweile volljährig), und Amelie, geboren am , lebten in gemeinsamer ObsorgeS. 311 ihrer Mutter und ihres Vaters. Sie leben im Haushalt der Mutter. Aufgrund des Scheidungsfolgenvergleichs vom war der Vater seit zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von 730 Euro je Kind verpflichtet.

Der Vater erzielt ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 9.018 Euro. Die für die Anrechnung der von der Mutter bezogenen Familienbeihilfe maßgeblichen steuerpflichtigen Bezüge des Vaters betrugen im Jahr 2008 51.776,46 Euro. Der Vater hat keine weiteren Sorgepflichten.

Am beantragten die Kinder (zuletzt) die Erhöhung des vom Vater je Kind zu leistenden Unterhalts auf 950 Euro ab . Seit dem Unterhaltsvergleich hätten sich die Verhältnisse insofern geändert, als die Kinder aufgrund ihres höheren Alters auch steigende Bedürfnisse hätten und es darüber hinaus seit dem Jahr 2004 zu einer entsprechenden Geldentwertung gekommen sei.

Das Erstgericht erhöhte den vom Vater für seine Kinder leistenden Unterhalt ab dem Erreichen der nächsten Altersstufe (hier: 15 Jahre) auf Beträge zwischen 785 und 820 Euro. Das Rekursgericht...

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