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Firmenbuchauszug und Abgabenbefreiung nach dem NeuFöG
Liegen bei Neugründung einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft - grundsätzlich - die Voraussetzungen für die Befreiung nach dem NeuFöG vor und wird der Gewerbebehörde kein Firmenbuchauszug vorgelegt, sondern der Antrag an die Gewerbebehörde gemäß § 365g GewO 1994 gestellt, ist der Antrag ebenso wie die Ausstellung des Firmenbuchauszugs von der Abgabenbefreiung des § 1 Z 1 NeuFöG umfasst (BMF-Info vom , BMF-010206/0257-VI/5/2011).