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iFamZ 2, März 2011, Seite 104

Gewöhnlicher Aufenthalt iSd Art 8 VO Brüssel IIa

iFamZ 2011/88

Art 8 VO Brüssel IIa

Hängt die Entscheidung von der Lösung einer Frage des Gemeinschaftsrechts ab, so ist die Anrufung des OGH zur Nachprüfung von dessen Anwendung auf der Grundlage der Rsp des EuGH nur zulässig, wenn der zweiten Instanz bei Lösung dieser Frage eine gravierende Fehlbeurteilung unterlaufen ist. Eine solche liegt hier nicht vor:

1.

Nach Art 8 Abs 1 VO Brüssel IIa sind für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Damit wird – entsprechend dem Erwägungsgrund 12 der Präambel – die internationale Zuständigkeit vorrangig „nach dem Kriterium der räumlichen Nähe“ bestimmt. Was unter „gewöhnlicher Aufenthalt“ iSd VO Brüssel IIa zu verstehen ist, wird in dieser Verordnung nicht definiert. Dieser Begriff ist nicht nach den jeweiligen nationalen Bestimmungen, sondern autonom entsprechend den Zielen und Zwecken der VO Brüssel IIa auszulegen (Rauscher in Rauscher, EuZPR/EuIPR I [2010] Art 8 Brüssel IIa-VO Rn 11 mwN). Die Zuständigkeitsprüfung bezieht sich in temporärer Hinsicht auf den „Zeitpunkt der Antragstel...

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