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Parteistellung im Verfahren zu Bestellung eines Kurators kann auch haben, wer im Hauptverfahren nicht Partei ist
iFamZ 2011/85
§ 205 AußStrG, § 9 AußStrG 1854
Nicht einmal für das geltende Recht kann daraus, dass es für eine bestimmte gleichartige Fallkonstellation noch keine Entscheidung des OGH gibt, das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nach § 62 Abs 1 AußStrG abgeleitet werden (RIS-Justiz RS0107773 [zum gleichlautenden § 502 Abs 1 ZPO]; darauf kann auch für das AußStrG zurückgegriffen werden: RIS-Justiz RS0123569). Unbestritten blieb, dass hier nach § 205 AußStrG zufolge des Sterbedatums der Erblasserin (abgesehen von den Regeln des Rechtsmittelverfahrens: § 203 Abs 1 AußStrG) ausnahmsweise noch das Ende 2004 bereits außer Kraft getretene AußStrG 1854 Anwendung findet. Schon deshalb kann die Frage der Parteistellung von Dritten im Verlassenschaftsverfahren jedenfalls dann keine erhebliche Rechtsfrage aufwerfen, die über den Einzelfall hinaus von Bedeutung wäre, wenn sich die angefochtene Entscheidung im Rahmen der bisherigen Rsp des OGH bewegt. Das ist hier der Fall, weil Beteiligtenstellung nach § 9 AußStrG 1854 – von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen – nur Erben, Noterben und (in bestimmten Fällen) Verlassenschaftsgläubigern zukommt (RIS-Justiz RS0006249; ausführlich 2 Ob 131/06p = SZ 2007/6). Letztere haben grundsätzlich nicht das Recht, im Verlassenschaftsv...