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iFamZ 2, März 2011, Seite 95

Einheitlichkeit des Einantwortungsbeschlusses und Pflichtteilsrecht der Nachkommen eines enterbten Kindes

iFamZ 2011/83

§§ 165, 178 AußStrG, §§ 768 ff, 780, 784, 804 ABGB

Es schadet nicht, wenn nur ein Teil des Einantwortungsbeschlusses mit dem Ziel, die Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens zu erreichen, und nicht auch die Einantwortung selbst angefochten wird. Der Abstämmling eines rechtmäßig enterbten Kindes ist pflichtteilsberechtigt und damit Partei des Verlassenschaftsverfahrens.

Der Erblasser setzte einen seiner beiden Söhne und dessen Kinder zu Erben ein und sprach hinsichtlich seines zweiten Sohnes eine rechtmäßige Enterbung aus. Der Enterbte hat selbst wieder einen Sohn, den Rechtsmittelwerber E. Dessen Anträge auf Schätzung und Inventarisierung des Nachlasses wurden in erster und zweiter Instanz zurückgewiesen, wobei das Rekursgericht seine Entscheidung ua damit begründete, dass der Rechtsmittelwerber ausdrücklich nur Punkt 2. des angefochtenen Einantwortungsbeschlusses (Zurückweisung des Antrags auf Schätzung und Inventarisierung) bekämpfte, nicht jedoch die weiteren Punkte und damit auch nicht die Einantwortung des Nachlasses, die damit rechtskräftig geworden sei, womit das Abhandlungsverfahren beendet sei.

Der OGH erkannte den außerordentlichen Revisionsrekurs des E für zu...

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