zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 2, März 2011, Seite 95

Das Gesetz kennt nur drei in § 533 ABGB taxativ aufgezählte Berufungsgründe

iFamZ 2011/82

§§ 161 ff AußStrG, § 533 ABGB

Gem § 533 ABGB gründet sich das Erbrecht auf Testament, Erbvertrag oder das Gesetz. Auch wenn der OGH zu 3 Ob 34/03a Anerkenntnis, Verzicht und Vergleich über das Erbrecht als Rechtsgeschäft grundsätzlich zugelassen hat, ist daraus nicht abzuleiten, dass ein außergerichtlicher Vergleich über das Erbrecht einen (weiteren) Erbrechtstitel bilden würde, weil die erbrechtlichen Berufungsgründe in § 533 ABGB taxativ aufgezählt sind. Allfällige Ansprüche aus außerhalb des Verlassenschaftsverfahrens getroffenen Vereinbarungen sind im streitigen Rechtsweg geltend zu machen.

Rubrik betreut von: Wilhelm Tschugguel
Daten werden geladen...