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Das Gesetz kennt nur drei in § 533 ABGB taxativ aufgezählte Berufungsgründe
iFamZ 2011/82
Gem § 533 ABGB gründet sich das Erbrecht auf Testament, Erbvertrag oder das Gesetz. Auch wenn der OGH zu 3 Ob 34/03a Anerkenntnis, Verzicht und Vergleich über das Erbrecht als Rechtsgeschäft grundsätzlich zugelassen hat, ist daraus nicht abzuleiten, dass ein außergerichtlicher Vergleich über das Erbrecht einen (weiteren) Erbrechtstitel bilden würde, weil die erbrechtlichen Berufungsgründe in § 533 ABGB taxativ aufgezählt sind. Allfällige Ansprüche aus außerhalb des Verlassenschaftsverfahrens getroffenen Vereinbarungen sind im streitigen Rechtsweg geltend zu machen.